Abwassergebühren in Hilden nach falschem Maßstab

Seit Februar 2000 ist eine Klage gegen die Stadt Hilden anhängig gegen den nicht gerechten Berechnungsmaßstab " Frischwasser". Die Bescheide von 1999 bis 2002 sind von uns angefochten und seitdem schwebend. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 9 B 51.03) hat jetzt entschieden, dass gegen das so genannte "Abwasser-Gebühren-Splitting-Urteil" des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (AZ.23B02.1937 - W 2K 01.997) keine Revision zulässig ist. Damit kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, bei dem die o.g. Klage seit dem Jahr 2000 anhängig ist, nicht anders lauten. Das bedeutet, dass der Berechnungsmaßstab der Abwassergebühr auch in der Stadt Hilden ökologisch sinnvoll und sozial gerecht ausgestaltet werden muss. Welche Maßnahmen hat die Stadtverwaltung getroffen, dass die Bescheide noch für das Jahr 2002/2003 für vorläufig erklärt werden und später angepasst werden ? Wird die Stadtverwaltung diese Information an die Bürgerinnen und Bürger der Stadt weitergeben oder sollen wir vom BUND die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Familien in Mehrfamilienhäusern, auffordern, schnellstens einzeln Widerspruch gegen die ab Mitte September mit der Stadtwerkerechnung versandten Bescheide zu erheben, um nicht zu hohe Gebühren entrichten zu müssen ?

Nach der Antwort der Verwaltung ist mit einer entsprechenden Information und Aktion (als vorläufig erklären des Bescheids) nicht zu rechnen. Deshalb bleibt nur der Widerspruch und im Falle der Rückweisung durch die Stadt Hilden, ein Klagefax/-schreiben an das Verwaltungsgericht. Dabei können sich alle in der Begründung auf das Verfahren von Dieter Donner u.a. . / . Bürgermeister der Stadt Hilden AZ- 5 K 1060/00 berufen.
Unten ist ein Muster für einen Widerspruch beigefügt. Diesen können Sie sich kopieren und entsprechend an Ihre persönlichen Daten (jeweils kursiv in Klammern) anpassen.

(Name)
(Straße - Haus-Nr.)

4072X Hilden


Stadt Hilden
vertreten durch den Bürgermeister

Am Rathaus 1
40721 Hilden

Datum : 10.10.2003

Betreff: Gebühren für die Entwässerung ( Kanalbenutzungsgebühren)
des Grundstücks (Straße Haus-Nr.), 4072X Hilden

Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen die Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren ( Lt. Bescheid in der Abrechnung der Stadtwerke Hilden GmbH vom (Datum der Abrechnung)) erheben wir frist- und formgerecht Widerspruch.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 9 B 51.03) hat jetzt entschieden, dass gegen das so genannte "Abwasser-Gebühren-Splitting-Urteil" des Bayrischen Verwaltungs-gerichtshofes (AZ.23B02.1937 - W 2K 01.997) keine Revision zulässig ist. Damit ist der jetzt angesetzte Frischwasserverbrauch nicht mehr als richtiger Maßstab anzu-sehen.
Wir schlagen vor, dass Sie den Bescheid als vorläufig erklären und eine Abrechnung nach rechtlich einwandfreiem Maßstab nachreichen werden.
Auf eine Rückforderung unserer Vorauszahlungen verzichten wir zunächst unter dem Vorbehalt der o.g. Vorbehaltserklärung. Das Gleiche gilt für die von uns noch zu leistenden Vorauszahlungen.

Mit freundlichen Grüßen

Name(n) einer oder mehrerer Adressaten des Bescheides

 

Dieter Donner

 

 

 

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